Verhältnismässig erschiene etwa die vorsorgliche Erteilung einer Einreisebewilligung und das Abwarten der Prüfung des Familiennachzugs in der Schweiz. Zu erwägen wären die gesamten Umstände gewesen, etwa dass aufgrund der vorliegenden Eheurkunde alle Beteiligten unter Eid bestätigt hätten, dass keine Ehehindernisse vorgelegen hätten, dass der Vater der Verstorbenen ihren Todeszeitpunkt, Todesort und die Umstände detailliert und beglaubigt niedergeschrieben habe und dass der Sohn aus erster Ehe von der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werde.