Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es die Pflicht der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, den Sachverhalt abzuklären und neu eingereichte Beweise zu würdigen. Dazu hätte sie allenfalls auf die Expertise der Auslandvertretung zurückgreifen und entsprechende Weisungen erteilen können, was jedoch unterlassen worden sei. Es erscheine unverhältnismässig, eine Entscheidung wegen eines fehlenden Dokuments über drei Jahre zu verzögern, respektive