3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Entscheid über das Familiennachzugsgesuch und die Einreiseerlaubnis einzig der kantonalen Migrationsbehörde obliege. Die Auslandvertretung sei Weisungsempfängerin. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Sie habe es unterlassen, den Sachverhalt abzuklären, nachdem neue Unterlagen in das Verfahren eingebracht worden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es die Pflicht der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, den Sachverhalt abzuklären und neu eingereichte Beweise zu würdigen.