unklar sei auch, inwieweit die Direktion eines Krankenhauses zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung über den ledigen Zustand des Beschwerdeführers sein soll. Diese Belege würden den Beweiswert einer Beglaubigung der Eheurkunde durch die mit den lokalen Umständen und Behörden vertraute Botschaft nicht zu ersetzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Unterhalt leiste und die Ehefrau seinen Sohn (aus erster Ehe) betreue, belege nur, dass er und die Ehefrau über die Distanz ein partnerschaftliches Verhältnis pflegen würden.