ZGB den Nachweis der Auflösung einer früheren Ehe voraus. Da die Register in D. unzureichend vernetzt seien, könne aus dem Vorliegen einer D. Eheurkunde - selbst wenn dieser Echtheit unterstellt werde - nicht ohne Weiteres gefolgert werden, das Ehehindernis einer noch bestehenden Ehe sei genügend abgeklärt oder verneint. Der Beschwerdeführer lege zwei Urkunden vor, die sich über das Ableben der ersten Ehefrau respektive den Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2018 bis zum 26. November 2019 nicht verheiratet gewesen sei, aussprechen würden.