Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die verfügende Behörde die Eheschliessung nicht allein gestützt auf die vorgelegte Eheurkunde als erwiesen anerkannt, sondern auf das zusätzliche Erfordernis der Beglaubigung durch die Botschaft abgestellt habe. Angesichts des Stellenwerts der monogamen Ehe als Teil des schweizerischen Ordre public setze die Beglaubigung der Eheurkunde durch die Botschaft analog Art. 96 ZGB den Nachweis der Auflösung einer früheren Ehe voraus.