3.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass Zivilstandsurkunden auch ausländischer Behörden grundsätzlich öffentlichen Glauben geniessen würden. In D. gälten jedoch Korruption und Nepotismus als weit verbreitet. Zudem sei der Ausbildungsstand der Mitarbeiter der zuständigen Behörden und der Grad der Vernetzung der Register untereinander mangelhaft. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass die verfügende Behörde die Eheschliessung nicht allein gestützt auf die vorgelegte Eheurkunde als erwiesen anerkannt, sondern auf das zusätzliche Erfordernis der Beglaubigung durch die Botschaft abgestellt habe.