3.1 Die verfügende Behörde lehnte das Gesuch um Familiennachzug aufgrund des fehlenden Nachweises über die Auflösung der ersten Ehe des Beschwerdeführers ab. Die Rechtsgültigkeit der am 26. November 2019 in D. abgeschlossenen Ehe sei aufgrund des fehlenden Todesscheins der ersten Ehefrau nicht nachgewiesen. In der Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 (act. 6.10) macht sie geltend, vorliegend fehle für die Anerkennung der Ehe die Beglaubigung der Eheurkunde durch die Schweizer Botschaft. Es stehe dem