d) sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer (bGS 122.21) vollzieht das Amt für Inneres die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Verordnung ausländerrechtliche Aufgaben nicht einer anderen Behörde zuweist.