3. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a) sie mit diesen zusammenwohnen; b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d) sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können;