F. Mit Schreiben vom 20. März 2024 (act. 4) und 5. April 2024 (act. 7) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) sowie das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Verfügende Behörde) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2024 (act. 10) Stellung nahm. G. Mit Verfügung vom 17. April 2024 (act. 8) gewährte der Einzelrichter des Obergerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen.