b) der Vorinstanz: (Sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt A. A. ist Staatsangehöriger von D. Er reiste am 9. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Februar 2023 die vorzeitige Niederlassungsbewilligung. Am 26. November 2019 heiratete er in D. die D. Staatsangehörige B. (act. 6.4.67). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (act 6.4.105) reichte er für seine Ehefrau bei der Einwohnerkontrolle E. ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familiennachzugs ein.