6. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erhoben, welches dem Beschwerdegegner auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Antrags und anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.