5. In Anbetracht dieser Umstände ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdegegner unrechtmässig keine Nichteintretensverfügung in Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers erlassen hat. Sofern der Beschwerdeführer am formellen Erlass einer Nichteintretensverfügung interessiert ist, steht es ihm frei, eine solche beim Beschwerdegegner zu beantragen. Die Nichteintretensverfügung könnte er erneut bei der Vorinstanz anfechten.