4.3 Da dem Beschwerdegegner in der vorliegenden Angelegenheit keine materielle Verfügungskompetenz zukam, hätte er nach Rechtsprechung und Lehre eine begründete Nichteintretensverfügung erlassen müssen, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag um Erlass einer Verfügung vom 17. Januar 2023 mit Schreiben vom 19. Juni 2023 ausdrücklich wiederholte. Weil der Beschwerdegegner dies unterlassen hat, liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, womit die Vorinstanz den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung zu Unrecht abgewiesen hat.