Seite 5 hoheitlich in Verfügungsform entschieden werden (RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., N. 18 zu Art. 87 VRG; TOBIAS JAAG, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 14 zu den Vorbemerkungen zu §§ 81-86 VRG).) Infolgedessen kann der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdegegner im vorliegenden Fall keine Befugnis zukam, eine Leistungsverfügung in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Rückzahlung von Verzugszinsen zu erlassen.