Dabei macht er geltend, dass er im Zusammenhang mit der nachträglichen Bezahlung von Wassergebühren zu Unrecht Verzugszinsen bezahlt habe (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2022 vom 12. Oktober 2022; act. 6.10.10). Diese Forderung ist unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher und vermögensrechtliche Natur. Daraus folgt, dass die vermögensrechtliche Forderung einzig auf dem Klageweg durchgesetzt werden kann. Wo das Gesetz auf den Klageweg verweist, kann nicht