4.2 Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt das Obergericht vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur im Klageverfahren. Nach Art. 57 Abs. 2 VRPG ist die verwaltungsrechtliche Klage unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall fordert der Beschwerdeführer die Zahlung von vier Beträgen auf sein Konto. Dabei macht er geltend, dass er im Zusammenhang mit der nachträglichen Bezahlung von Wassergebühren zu Unrecht Verzugszinsen bezahlt habe (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2022 vom 12. Oktober 2022;