2014, N. 45 zu §§ 19 VRG). In der Regel liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde gar keine Verfügung erlässt, obwohl eine Privatperson darum ersucht (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 57).