Deshalb haben die Privaten grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Behörde diese Frage im Rahmen einer Verfügung beurteilt. Besteht nach Auffassung der Behörde kein Anspruch auf Beurteilung im Rahmen einer materiellen Verfügung, so hat die Behörde eine Nichteintretensverfügung zu erlassen und ihre Auffassung darin zu begründen (BGE 130 II 521 E. 2.5; Bosshart/Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 45 zu §§ 19 VRG).