Wenn aber ein solcher Anspruch bzw. eine gesetzliche Verfügungspflicht besteht, liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, falls die Behörde pflichtwidrig untätig bleibt (vgl. dazu BGE 133 V 188 E. 3.2). Nötigenfalls muss auf dem Rechtsmittelweg überprüft werden können, ob eine Behörde zu Recht oder zu Unrecht davon ausgeht, dass sie ein bestimmtes Begehren nicht materiell zu überprüfen hat. Deshalb haben die Privaten grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Behörde diese Frage im Rahmen einer Verfügung beurteilt.