4. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c VRPG kann mit dem Rekurs das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung angefochten werden. Die Privaten haben nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die Behörde auf ihr Gesuch hin eine anfechtbare Verfügung erlässt und die Begehren darin materiell beurteilt. Wenn aber ein solcher Anspruch bzw. eine gesetzliche Verfügungspflicht besteht, liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, falls die Behörde pflichtwidrig untätig bleibt (vgl. dazu BGE 133 V 188 E. 3.2).