Damit habe er ein reines Leistungsbegehren gestellt, wofür einzig und allein die Leistungsklage an die dafür zuständige Instanz das richtige Instrument gewesen wäre. Die Abrechnungen vom 14. Februar 2023 und 13. Juli 2023 hätten Verfügungen dargestellt, welche er hätte anfechten können und innert der 30-Tages- oder aber 2-Monatsfrist hätte anfechten müssen.