3.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass der Beschwerdeführer die zugestellten Abrechnungen hätte anfechten müssen. Die Gemeinde habe sich gebührend mit den Anliegen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass eine Rechtsverweigerung schlicht nicht ersichtlich sei. Für den Erlass einer Verfügung durch die Gemeinde fehle es an den dafür