Aus den beiden Schreiben des Beschwerdegegners ergäben sich die Überlegungen, aus denen dieser die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Doppelzahlungen ablehne. Der Umstand, dass die beiden Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, führe nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung. Es sei mithin festzustellen, dass sich der Beschwerdegegner mit der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dazu mit den beiden Schreiben vom 14. Februar 2023 und 13. Juli 2023 entsprechende Anordnungen erlassen habe. Eine Rechtsverweigerung sei nicht ersichtlich.