3. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdegegner sich in den Schreiben vom 14. Februar 2023 und 13. Juli 2023 auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2023 und 19. Juni 2023 bezogen habe. Dabei habe sich der Beschwerdegegner materiell mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung verschiedener Doppelzahlungen befasst und seine Haltung zum Antrag des Beschwerdeführers begründet. Aus den beiden Schreiben des Beschwerdegegners ergäben sich die Überlegungen, aus denen dieser die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Doppelzahlungen ablehne.