H. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 (act. 5) und 20. März 2024 (act. 7) liessen sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch das Departement Inneres und Sicherheit, sowie der Gemeinderat B. (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch RA BB., mit eingangs erwähnten Anträgen zur Beschwerde vernehmen. I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen