WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3641). Da die Vorinstanz mit ihren Begehren nicht durchdringt und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, ist ihr die Entscheidgebühr aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) erscheint eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 2‘500.-- als angemessen, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung verzichtet wird. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht seitens der Beschwerdeführerin trotz des Obsiegens kein Anspruch (24 Abs. 3 lit. a VRPG).