Zu den Rechtsverletzungen gehört zwar die Ermessensüberschreitung, nicht aber die blosse Unangemessenheit einer Schätzung. Weil die Festsetzung der Entschädigung nach den als massgebend erkannten Kriterien eine neue Schätzung und Ermessensbetätigung voraussetzt, bleibt dem Obergericht damit nichts anderes übrig, als den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die mit voller Kognition erkennende Schätzungskommission zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG; AR GVP 12/2000 Nr. 2197).