Das Obergericht hat im vorliegenden Verfahren nur eingeschränkte Kognition, womit es die umstrittene Entschädigung nur in Bezug auf Rechtsverletzungen und die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts überprüfen kann (vgl. E. 2). Zu den Rechtsverletzungen gehört zwar die Ermessensüberschreitung, nicht aber die blosse Unangemessenheit einer Schätzung.