Seite 11 5. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht alle erforderlichen Abklärungen getroffen hat und namentlich zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, dass es sich bei der von der Böschung betroffenen Fläche um Vorgartenland im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt.