Da der Weiterbestand des Wohnhauses des Beschwerdegegners nicht gefährdet ist und damit von einer unveränderten Fortführung der bisherigen Nutzung auszugehen ist, rechtfertigt sich ein Einschlag auf dem vollen Baulandwert. Die Beurteilung der Vorinstanz greift damit zu kurz, indem sie lediglich auf die schlechtere Nutzbarkeit der von der Böschung betroffenen Fläche und den Mehraufwand für die Pflege und den Unterhalt abgestellt hat. Sie hat nicht alle für die Schätzung wesentlichen Umstände berücksichtigt und in Bezug auf das von der Baulinie betroffene Vorgartenland keine anerkannte Schätzungsmethode angewandt.