Seite 10 gelegenen Terrains erleidet der Beschwerdegegner demzufolge eine Werteinbusse, welche unter dem üblichen Baulandpreis liegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2013 vom 27. August 2013 E. 2.4). Für die Ermittlung der Vermögenseinbusse ist es somit bedeutsam, welchen Wert die von der Böschung betroffene Fläche für die Restparzelle aufweist, unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Restparzelle die volle Ausnützung erhalten bleibt.