132 EG zum ZGB explizit erwähnt (abgedruckt in der gebundenen Gesetzessammlung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Vierter Band, Nr. 504): Demnach konnte zur Erstellung von Kleinbauten sowie Fahrnisbauten auf der mit Festsetzung der Baulinie unter Bauverbot gestellten Fläche (sog. Vorgartengebiet) die Baubehörde dem Grundeigentümer eine Baubewilligung mit dem Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs gegen Ausstellung eines Reverses erteilen. Diese Norm war zum Zeitpunkt des Erlasses des Quartierplans F. in Kraft und wurde am 31. Dezember 1985 mit dem Erlass des Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz (alt EG zum RPG) aufgehoben.