10 Abs. 1 lit. b StrG). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die von der Böschung innerhalb der Baulinie betroffene Fläche der Parzelle Nr. xxxx als Vorgartenland im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Dieser Begriff wurde im Übrigen in altArt. 132 EG zum ZGB explizit erwähnt (abgedruckt in der gebundenen Gesetzessammlung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Vierter Band, Nr. 504):