(FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/ KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl. 2024, Rz. 17.5.2.1). Dem Zweck der Verkehrsbaulinien entsprechen solche Bauten und Anlagen, die in Art. 38 Abs. 3 BauG ausdrücklich genannt sind. Zum Zwecke der Baulinie zählen damit auch jene Anlagen, welche in Art. 10 StrG zur Strasse gehörend erwähnt werden, wozu auch Böschungen zählen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 10 Abs. 1 lit.