4.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die von der Böschung betroffene Fläche auf der Parzelle Nr. xxxx vollständig zwischen der Parzellengrenze und der Baulinie des Quartierplans F. aus dem Jahr xyxy liegt. Gemäss Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) bestimmen Baulinien den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen, Gewässern, Wäldern und Aussichtslagen. Baulinien bewirken somit ein grundsätzliches Verbot von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinie widersprechen (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/ KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Aufl.