Liegen im einzelnen Fall zureichende Gründe vor, das abzutretende Vorgartenland nicht dem ermittelten Baulandpreis gleichzusetzen, so wird dieser in einem zweiten Schritt durch einen Einschlag reduziert (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VR. 2012.00003 vom 7. Februar 2013 E. 3.3).