welcher alsdann der gesamten Werteinbusse gleichgesetzt wird (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VR. 2005.00003 vom 7. April 2006 E. 3.3.2). Die Durchschnittsberechnung wird dabei häufig mit der Vergleichsmethode verknüpft, indem in einem ersten Schritt der Verkehrswert des ganzen Grundstücks aus tatsächlich bezahlten Preisen für vergleichbare Grundstücke abgeleitet wird. Liegen im einzelnen Fall zureichende Gründe vor, das abzutretende Vorgartenland nicht dem ermittelten Baulandpreis gleichzusetzen, so wird dieser in einem zweiten Schritt durch einen Einschlag reduziert (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VR.