Seite 8 der Verkehrswert des Grundstücks vor der Enteignung mit dem Verkehrswert des Restgrundstücks nach dem Eingriff verglichen. Bleibt bei einer Teilenteignung auf dem Restgrundstück die gleiche bauliche Nutzung möglich, kann vom Verkehrswert ein Abzug gemacht werden (HÄNNI, a.a.O., S. 722 f., 733). Die Differenzmethode ist auf rechtliche Teilenteignungen und auf materielle Enteignungen zugeschnitten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VR. 2021.00002 vom 10. November 2022 E. 3.3.2).