Schliesslich sind die subjektiven Nachteile, die der Enteignete durch die Expropriation erleidet, durch die Inkonvenienzenentschädigung auszugleichen. Da diese Berechnungsmethode erhebliche Schwierigkeiten ergeben kann – etwa die Bestimmung des Verkehrswerts, wo kein Marktpreis besteht, oder die oft problematische Berechnung des Minderwerts – neigen Lehre und Praxis zur Differenzmethode (BGE 95 I 453 E. 2; 93 I 554 E. 4). Bei dieser Methode wird