wie folgt berechnet werden: Zunächst wird der Verkehrswert des entzogenen Grundstückteils ermittelt – sofern dieser Teil auf dem Markt überhaupt einen Preis erzielen könnte – anschliessend bestimmt man den Minderwert, der dem Restgrundstück durch den Entzug des abzutretenden Teils erwächst. Schliesslich sind die subjektiven Nachteile, die der Enteignete durch die Expropriation erleidet, durch die Inkonvenienzenentschädigung auszugleichen.