die Möglichkeit der besseren Verwendung der Grundstücke fällt nur in Betracht, soweit sie deren gegenwärtigen Wert (Zustandswert) beeinflusst (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., 2022, S. 704). Eine Entschädigung für mittelbaren Schaden infolge Verlusts der Möglichkeit einer besseren Verwendung des enteigneten Lands ist nur geschuldet, wenn diese Möglichkeit als in überblickbarer Zukunft realisierbar erscheint (HÄNNI, a.a.O., S. 710). Bei einer Teilenteignung kann der Schaden in analoger Anwendung von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) wie folgt berechnet werden: