4. 4.1 Eine volle Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV bedeutet, dass der Enteignete durch die Enteignung weder einen Verlust erleidet noch einen Gewinn erzielt; er soll nach der Enteignung wirtschaftlich gleichgestellt sein wie ohne diese (Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 E. 8.1; BGE 93 I 554 E. 3). Zu entschädigen sind ausnahmslos vermögenswerte Interessen, also weder reine Affektionsinteressen noch blosse Erwartungen oder Hoffnungen; die Möglichkeit der besseren Verwendung der Grundstücke fällt nur in Betracht, soweit sie deren gegenwärtigen Wert (Zustandswert) beeinflusst