11 Abs. 4 StrG Böschungen entlang von Strassen als Bestandteil der Strasse von der Strasseneigentümerin oder vom Strasseneigentümer zu übernehmen sind, wenn ihre Bewirtschaftung den Anstössern nicht zugemutet werden kann. Vergleicht man die Situation vor dem Bau der Verbindungsstrasse mit der jetzigen Situation (act. 7 und act. 15), stellt sich bei der dammartig aufgeschütteten 2:3-Böschung mit der Höhe von im Mittel 2 m in der Tat die Frage, weshalb diese nicht von der Beschwerdeführerin enteignet wurde, was vom Beschwerdegegner mittels Einsprache gegen das Strassenprojekt vorzubringen gewesen wäre (Art. 39 Abs. 3 lit. b StRG und Art. 6 EntG).