Seite 7 nen Entscheid von einem Minderwert für die schlechtere Nutzung ausgeht, während sie in der Beschwerdeantwort argumentiert, dass aufgrund der Eingriffsintensität und der grossen Auswirkungen auf die Nutzung des Landes der Bau der Böschung einer formellen Enteignung nahekomme, weshalb der Anspruch auf volle Entschädigung bestehe. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 11 Abs. 4