Aufgrund der Eingriffsintensität und der grossen Auswirkungen auf die Nutzung des Landes komme der Bau der Böschung einer formellen Enteignung nahe. Deshalb bestehe der Anspruch auf volle Entschädigung. Sie habe es als angemessen beurteilt, den Minderwert für die Immissionen und Einschränkungen aufgrund der neuen Strasse mit einem Anteil von 5% des mittleren Baulandwerts bezogen auf die nordwestliche Grundstücksfläche von 296 m2 anzuerkennen. 3.4 Vorliegend stellt sich die Frage, wie die erstellte Böschung enteignungsrechtlich zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz argumentiert diesbezüglich widersprüchlich, indem sie im angefochte-