Die Böschung weise eine Grundfläche von rund 79 m2, eine Länge von 25 bis 30 m und eine Höhe von im Mittel 2 m auf. Diese sei mit einer Neigung von 2:3 als schlecht nutzbare Grundstücksfläche nutzlos geworden und im Unterhalt sehr aufwändig. Für den Zustand vor dem Bau der Böschung und der Strasse, als es sich beim Böschungsbereich noch um eine zwar nicht bebaubare, jedoch ansonsten vollwertig nutzbare Umgebungsfläche gehandelt habe, sei die Wertung als minderwertiges Vorgartenland nicht korrekt. Aufgrund der Eingriffsintensität und der grossen Auswirkungen auf die Nutzung des Landes komme der Bau der Böschung einer formellen Enteignung nahe.