3.3 Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung entgegen, dass das Terrain vor dem Bau der Strasse relativ eben bis leicht ansteigend verlaufen sei und sich harmonisch ins Gelände eingefügt habe. Der Grundstücksteil sei eine gut besonnte und ruhige gegen Westen orientierte Umgebungs-, Platz- und Gartenfläche und ein angenehmer Aussenbereich für das Wohnhaus gewesen. Durch den Bau der Böschung und der Strasse sei dieser gut nutzbare Grundstücksteil um die Böschungsfläche von 296 m2 auf 217 m2 verkleinert worden. Die Böschung weise eine Grundfläche von rund 79 m2, eine Länge von 25 bis 30 m und eine Höhe von im Mittel 2 m auf.