Seite 6 In Bezug auf die Immissionsentschädigung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Intensität der Immissionen und damit der Landverlust nicht von der Anzahl der Quadratmeter abhänge, welche enteignet würden. Eine Entschädigung für Mehrimmissionen wäre unabhängig von der materiell enteigneten Fläche und von deren Wert zu berechnen. Es dürfe bezweifelt werden, ob überhaupt Mehrimmissionen aufgrund der hier fraglichen, neu gebauten Verbindungsstrasse zwischen der D-Strasse und der E-strasse entstanden seien.